Gewerbeabfallverordnung: Was dein Betrieb wirklich tun muss
Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?
Die GewAbfV gilt seit 2017 für jeden Betrieb, der Abfall produziert, vom Friseursalon bis zum Produktionswerk. Hier steht, was daraus praktisch folgt.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle sowie für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Erzeuger bist du, wenn der Abfall in deinem Betrieb entsteht. Besitzer bist du, solange er auf deinem Gelände liegt. Beides zusammen bedeutet: Die Verantwortung endet nicht an der Rampe, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe an einen zugelassenen Entsorger.
Eine Mindestbetriebsgröße gibt es nicht. Betroffen sind:
Gewerbebetriebe aller Branchen, vom Einzelhandel bis zur Gastronomie
Handwerksbetriebe und Baufirmen
Dienstleister und Agenturen mit eigenen Büroräumen
öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Ämter und Hochschulen
Industrie und Produktion
Freiberufler mit betrieblich genutzten Räumen, etwa Praxen und Kanzleien
Für Kleinbetriebe gilt dieselbe Verordnung, aber nicht derselbe Aufwand. Die Verordnung verlangt die getrennte Erfassung nur, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wer in einem 30-Quadratmeter-Ladenlokal keine sechs Behälter unterbringt, muss keine sechs Behälter aufstellen. Er muss aber begründen und dokumentieren, warum nicht. Genau dieser Dokumentationsteil wird in kleinen Betrieben am häufigsten übersehen.
Inhaltsverzeichnis
Die fünf Pflichten im Überblick
| Pflicht | Was konkret zu tun ist | Was bei Nichterfüllung passiert | |
|---|---|---|---|
| Getrennthaltung | Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und Textilien getrennt sammeln | Ordnungswidrigkeit, Beanstandung bei der Betriebsprüfung durch die Abfallbehörde |
|
| Dokumentation der Getrennthaltung | belegen, welche Fraktionen getrennt erfasst werden, mit Lageplänen, Fotos, Liefer- und Wiegescheinen | die Behörde kann die Getrennthaltung nicht anerkennen, es gilt der Zustand als nicht nachgewiesen |
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| Vorbehandlung gemischter Abfälle | den gemischten Rest unter AVV 200301 einer zertifizierten Vorbehandlungsanlage zuführen | Verstoß gegen die Verwertungspflicht, der Abfall gilt als nicht ordnungsgemäß entsorgt |
|
| Aufbewahrung der Nachweise | Unterlagen vorhalten und der Behörde auf Verlangen vorlegen | fehlende Vorlage wird wie fehlende Erfüllung behandelt |
|
Getrennthaltungspflicht: Welche Fraktionen getrennt gesammelt werden müssen
Sechs Fraktionen musst du getrennt erfassen:
Papier, Pappe und Karton, ohne Hygienepapier. Küchenrollen, Servietten und Papierhandtücher gehören nicht dazu, sie sind verschmutzt und laufen im gemischten Rest.
Glas, also Behälterglas aus Gastronomie, Handel und Kantine.
Kunststoffe, insbesondere Folien, Umreifungsbänder, Kunststoffbehälter und Styropor aus Verpackungen.
Metalle, von der Konservendose bis zum Verschnitt aus der Werkstatt.
Holz, vor allem Einwegpaletten, Transportkisten und Verschläge.
Textilien, etwa Arbeitskleidung, Putzlappen und Stoffreste.
Bioabfall fällt nicht unter diese sechs Fraktionen, unterliegt aber eigenen Getrenntsammlungsregelungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der kommunalen Satzung. Küchen- und Kantinenabfälle gehören in keinem Fall in den gemischten Container.
Wie viele Behälter das praktisch bedeutet, hängt vom Abfallaufkommen ab, nicht von der Zahl der Fraktionen. Ein Büro mit fünf Mitarbeitenden kommt oft mit drei Behältern aus: Papier, Verpackungen und Restmüll. Metall, Holz, Glas und Textilien fallen dort so selten an, dass sie gesammelt und bei Bedarf gesondert abgegeben werden. Wichtig ist nur, dass sie im Zweifel nicht im Restbehälter landen.
Wann darf ich Abfälle doch gemischt sammeln?
Die Verordnung kennt genau zwei Gründe, aus denen du von der getrennten Sammlung abweichen darfst.
Technische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die getrennte Erfassung räumlich oder betrieblich nicht umsetzbar ist. Zwei typische Fälle: In einem Ladenlokal in der Fußgängerzone gibt es keinen Hof und keinen Nebenraum, in dem sechs Behälter stehen könnten. Oder bei einer Entkernung entsteht ein Materialmix, der sich auf der Baustelle nicht mehr sinnvoll auseinandersortieren lässt.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kosten der getrennten Erfassung außer Verhältnis zum Nutzen stehen. Zwei typische Fälle: Eine Fraktion fällt in so kleinen Mengen an, dass ein eigener Behälter jahrelang nur halb voll wäre und trotzdem monatlich Miete kostet. Oder die Abholung einer Kleinstmenge verursacht Anfahrtskosten, die den Erlös aus dem Wertstoff um ein Vielfaches übersteigen.
Was die Ausnahme nicht bewirkt: Sie befreit dich nicht von der Dokumentation, und sie befreit den Abfall nicht von der Vorbehandlung. Im Gegenteil, sie verlangt beides ausdrücklich. Wenn du dich auf die Ausnahme berufst, musst du erstens schriftlich begründen, welche Fraktion aus welchem Grund nicht getrennt erfasst wird, und zweitens den gemischten Abfall einer Vorbehandlungsanlage zuführen. Der Weg über die Ausnahme ist also kein Weg an den Pflichten vorbei, sondern ein anderer Weg durch sie hindurch.
Vorbehandlungspflicht: Was mit gemischten Abfällen passiert
Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 200301 dürfen nicht direkt in die Verbrennung. Sie müssen in eine Vorbehandlungsanlage, die Wertstoffe zurückgewinnt.
In der Anlage läuft das in vier Schritten ab:
Aufgabe und Vorzerkleinerung. Die Ladung wird auf ein Förderband gegeben, große Teile werden zerkleinert.
Mechanische Trennung. Siebtrommeln, Windsichter und Magnetabscheider trennen nach Größe, Gewicht und Materialart. Eisenmetalle gehen über Magnete heraus, Nichteisenmetalle über Wirbelstromabscheider.
Sortierung. Optische Sensoren und Handsortierung holen Kunststoffe, Papier und Verbundmaterialien heraus.
Aufbereitung der Reste. Was sich nicht stofflich verwerten lässt, wird zu Ersatzbrennstoff aufbereitet und energetisch genutzt.
Für deine Containerbestellung heißt das: Dein Container geht den Weg, den die Verordnung vorschreibt, ohne dass du selbst eine Anlage suchen oder prüfen musst. Was genau unter dem Schlüssel 200301 läuft, steht unter AVV 200301, gemischte Siedlungsabfälle.
Dokumentation: Welche Unterlagen du führen und aufbewahren musst
Dokumentiert werden müssen drei Dinge: welche Abfälle in welcher Menge getrennt erfasst werden, dass diese Abfälle ordnungsgemäß entsorgt wurden, und, falls du von der Trennung abweichst, warum.
Als Beleg zählen unter anderem:
Lagepläne der Sammelbehälter auf deinem Betriebsgelände
Lichtbilder der aufgestellten Behälter mit erkennbarer Beschriftung
Lieferscheine der Entsorger über abgeholte Mengen
Wiegescheine aus der Anlage, mit Datum, Menge und Abfallschlüssel
Übernahmescheine über die Übergabe an den Entsorger
Verträge mit deinen Entsorgungsdienstleistern
schriftliche Begründungen, wenn eine Fraktion nicht getrennt erfasst wird
Checkliste Dokumentation
Für jede der sechs Pflichtfraktionen ist geklärt, ob sie getrennt erfasst wird
Für jede nicht getrennt erfasste Fraktion liegt eine schriftliche Begründung vor
Ein Lageplan zeigt, wo welcher Behälter steht
Von jedem Behälter existiert ein datiertes Foto mit lesbarer Beschriftung
Verträge mit allen beteiligten Entsorgern sind abgelegt
Liefer-, Wiege- und Übernahmescheine werden fortlaufend gesammelt
Für gemischte Abfälle liegt ein Nachweis über die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage vor
Eine verantwortliche Person im Betrieb ist benannt und die Ablage ist auffindbar
Halte die Unterlagen so bereit, dass sie bei einer Nachfrage kurzfristig vorgelegt werden können. Wie lange du aufbewahren musst, richtet sich nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften und den handels- und steuerrechtlichen Fristen für Geschäftsunterlagen. Die konkrete Frist erfragst du am besten bei der zuständigen Abfallbehörde, sie hängt von der Art der Unterlage ab. Einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung deines Containers stellen wir dir auf Anfrage aus.
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Was bei Verstößen droht
Verstöße gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Ordnungswidrigkeiten. Zuständig für die Ahndung sind die Abfallbehörden der Länder, meist auf Kreis- oder Bezirksebene. Die Höhe eines Bußgeldes richtet sich nach dem Landesrecht und nach dem Einzelfall, sie unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland erheblich. Wir nennen hier bewusst keine Zahl, weil ein pauschaler Betrag in deinem Bundesland schlicht falsch wäre.
Praktisch relevanter als der Bußgeldrahmen ist ohnehin, was bei einer Prüfung tatsächlich angesehen wird:
Ist die Dokumentation vorhanden und auffindbar? Das ist der erste Griff. Fehlt sie, ist der Rest der Prüfung kurz.
Ist die Getrennthaltung plausibel? Die Behörde vergleicht, was du dokumentierst, mit dem, was vor Ort steht. Ein Lageplan mit sechs Behältern und ein Hof mit einem Behälter passen nicht zusammen.
Gibt es Verträge mit zugelassenen Entsorgern? Geprüft wird, ob dein Dienstleister die Abfälle überhaupt annehmen und weiterleiten darf.
Werden gemischte Abfälle vorbehandelt? Belegt wird das über die Wiegescheine und den Anlagennachweis.
Wer diese vier Punkte beisammen hat, hat den größten Teil der Prüfung hinter sich, auch wenn nicht jede Fraktion getrennt gesammelt wird.
Braucht mein Betrieb einen Abfallbeauftragten?
Die meisten kleinen und mittleren Gewerbebetriebe brauchen keinen. Die Pflicht, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, folgt nicht aus der Gewerbeabfallverordnung, sondern aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung. Sie knüpft nicht an das Abfallaufkommen im Büro an, sondern an bestimmte Anlagenarten und Mengenschwellen.
Prüfen musst du das insbesondere, wenn du eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibst, eine Entsorgungs- oder Behandlungsanlage führst oder in größerem Umfang gefährliche Abfälle erzeugst. Ob du darunter fällst, klärst du am schnellsten mit der zuständigen Abfallbehörde oder deiner Industrie- und Handelskammer.
Wenn die Pflicht greift, hat der Abfallbeauftragte im Wesentlichen vier Aufgaben: den Weg der Abfälle im Betrieb überwachen, auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken, die Beschäftigten aufklären und die Betriebsleitung beraten. Er ist Kontrollinstanz und Ansprechpartner, nicht der Ausführende. Die Verantwortung des Betriebs bleibt beim Betrieb.
Für ein Ladenlokal, eine Praxis oder eine Agentur, die einmal im Jahr einen Container für eine Räumung bestellt, ist die Frage in aller Regel mit Nein beantwortet. Die Pflichten aus der Gewerbeabfallverordnung gelten für diese Betriebe trotzdem in vollem Umfang.
GewAbfV in der Praxis: So bestellst du rechtssicher einen Container
Fraktionen prüfen. Geh die sechs Pflichtfraktionen durch und halte fest, welche bei deinem Projekt anfallen: Papier, Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien.
Trennen, soweit möglich. Was sich mit vertretbarem Aufwand aussortieren lässt, sortierst du vorher aus. Das senkt die Entsorgungskosten und erfüllt gleichzeitig die Trennpflicht.
Den gemischten Rest als AVV 200301 einordnen. Alles, was übrig bleibt und nicht auf der Ausschlussliste steht, ist gemischter gewerblicher Siedlungsabfall und gehört in den Container.
Container mit PLZ bestellen. Du gibst die Postleitzahl ein, wählst die Größe und den Liefertermin. Der Preis steht vor der Bestellung fest.
Nachweis anfordern und ablegen. Nach der Entsorgung forderst du den Nachweis an und legst ihn zu deiner Dokumentation.
Welche Größe zu welchem Vorhaben passt, steht in der Übersicht aller Containergrößen, und den Gesamtüberblick über die Entsorgungswege für Betriebe findest du unter Gewerbeabfall entsorgen.
Häufige Fragen zur Gewerbeabfallverordnung
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie hat die Vorgängerfassung aus dem Jahr 2002 abgelöst und die Anforderungen an Getrennthaltung, Dokumentation und Vorbehandlung deutlich verschärft. Seitdem müssen Betriebe nicht nur trennen, sondern die Trennung auch nachweisen können.
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